Natürliche und juristische Personen
Der Begriff der natürlichen Person bezeichnet in deutschem Recht einen Menschen, der rechtsfähig ist, also Träger von Rechten und Pflichten sein kann (§ 1 BGB).
Für natürliche Personen gilt: Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens und einer Wohlverhaltensphase können sie die Restschuldbefreiung erlangen und einen schuldenfreien Neuanfang starten.
Demgegenüber stehen juristische Personen, also Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die einen bestimmten Zweck verfolgen und rechtsfähig sind (§§ 21 ff. BGB). Diese unterliegen speziellen Insolvenzregeln und können keine Restschuldbefreiung erlangen.
Insolvenzverfahren für Selbstständige – Regel- und Verbraucherinsolvenz
Insolvenzverfahren für Selbstständige
Für Selbstständige und Unternehmer gilt das Regelinsolvenzverfahren (§ 304 InsO). Dazu gehören:
- Freiberufler, Handwerker, Landwirte
- Niedergelassene Berufe wie Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Psychologen, Steuerberater, Architekten usw.
Es spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, gewerblich oder freiberuflich ausgeübt wird. Entscheidend ist die selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit.
Auch bestimmte Gesellschaften wie GmbH, AG, Genossenschaften oder Vereine unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für Personen, die nicht selbstständig sind, z. B. Arbeitnehmer, Rentner, Hausfrauen/-männer, Studenten oder Beamte.
Kleingewerbetreibende und Nebentätigkeiten
Auch Kleingewerbetreibende, deren Einnahmen nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreichen, fallen nicht automatisch unter die Verbraucherinsolvenz. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist nicht zwingend (§ 305 InsO), die Möglichkeit zur Restschuldbefreiung besteht jedoch.
Bei einer selbstständigen Nebentätigkeit zählt vor allem die Weisungsunabhängigkeit und organisatorische Verfestigung der Tätigkeit. Nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten oder formale Gewerbeanmeldungen gelten nicht als selbstständig.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren dient natürlichen Personen ohne selbstständige Tätigkeit und soll die Gerichte entlasten. Ziel ist die endgültige Befreiung von Schulden. Es umfasst drei Stufen:
- Außergerichtlicher Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubigern (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
- Gerichtlicher Einigungsversuch: Schuldenbereinigungsplan
- Gerichtliches Insolvenzverfahren mit Wohlverhaltensphase und anschließender Restschuldbefreiung
Seit der Reform von 2013 ist es möglich, auch im Verbraucherinsolvenzverfahren einen Insolvenzplan zu erstellen und erneut eine Einigung mit den Gläubigern anzustreben.