Anwalt für Insolvenzrecht, Privatinsolvenz und Firmeninsolvenz.

Wir sind eine auf die außergerichtliche Schuldnerberatung ausgerichtete Kanzlei im Stadtzentrum von Dortmund.


Herzlich willkommen!


Als in Dortmund ansässiger türkischstämmiger Fachanwalt habe ich mich auf das Insolvenzrecht spezialisiert. Das Insolvenzrecht mit dem Verbraucherinsolvenz- und Regelinsolvenzverfahren ist ein umfangreiches Rechtsgebiet. Professionelle Hilfe ist daher empfehlenswert. Die Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Steuerrecht sowie meine langjährige und engagierte Tätigkeit als Insolvenzberater verdeutlichen meine Qualifikation in diesem Fachbereich. Ziel meiner Arbeit ist es, für die Mandant*innen immer die wirtschaftlich und persönlich beste Lösung zu finden.

Inan Özogul
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Inan Özogul


Die Beratung findet auf Deutsch oder Türkisch statt.

Nach der Insolvenzordnung können alle Personen von ihren Restschulden befreit werden. Demnach soll dem Schuldner, der ohne eigenes Verschulden in finanzielle Notlage geraten und zahlungsunfähig geworden ist, die Möglichkeit gewährt werden, sich von seinen Schulden zu befreien. Er erhält die Möglichkeit eines Neuanfangs. Das Ziel ist es, dass der Schuldner wieder in der Lage ist, sich eine dauerhafte gesicherte Existenz aufzubauen. Hierfür wird von uns ein Verbraucherinsolvenzverfahren – umgangssprachlich auch Privatinsolvenzverfahren genannt – eröffnet.

Auch Selbstständige können durch das Instrument der Restschuldbefreiung die belastenden Verbindlichkeiten beseitigen. Dies gilt insbesondere, wenn die Selbständigkeit an sich tragfähig ist und Gewinn abwirft. Der Schuldner kann auf diese Weise sein Unternehmen in die Insolvenz führen und wieder frei bekommen. Manchmal sind die Verbindlichkeiten nicht aus der selbstständigen Tätigkeit entstanden, sondern aus einem ganz anderen Umstand. Sei es durch Verbraucherkredite, andere selbstständige Tätigkeiten, die gescheitert sind, und/oder Immobilienkäufen. Hier wird statt eines Privatinsolvenzverfahrens ein Regelinsolvenzverfahren eingereicht, umgangssprachlich auch als Firmeninsolvenz bekannt.

Der Gesetzgeber gibt für diese Einzelunternehmen bzw. Freiberufler die Möglichkeit einer Freigabe der selbständigen Tätigkeit. Der Schuldner muss die Gläubiger so stellen, als hätte er eine seiner Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit angenommen. Der hierfür zu zahlende Betrag wird nach dem Ausbildungsstand und den Gehaltsaussichten in der freien Wirtschaft berechnet. Hier sind insbesondere verheiratete Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern im Vorteil, die eine Ausbildung in einem Niedriglohnsektor haben oder keine reguläre Ausbildung abschließen konnten.

Fallbeispiele aus der Praxis:

(Stand Januar 2025)

Fall 1: Verbraucherinsolvenz, ledig, keine Kinder
Herr Walter hat über 22.000 Euro Schulden bei der Targo Bank und verdient ca. 1.500 bis 1.700 Euro Netto im Monat. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren bezahlt er im Monat weniger als 68 Euro im Monat und ist nach nur drei Jahren schuldenfrei. Abwandlung: Ein (vergessener) Gläubiger, der noch 15.000 Euro zu bekommen hatte, meldet sich erst nach Abschluss des Verfahrens beim Schuldner bzw. dem Insolvenzgericht.

Fazit: Der Gläubiger hat leider „Pech“ gehabt. Die Restschuldbefreiung ist auch ihm gegenüber gültig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (Privatinsolvenz) keine Gläubiger absichtlich bzw. vorsätzlich ferngehalten werden dürfen. Diese müssen die Möglichkeit haben, sich am Insolvenzverfahren zu beteiligen, sie müssen in der Lage sein, Anträge zu stellen und Forderungen anzumelden. Sollte jedoch – wie in dem obigen Beispielsfall – der Schuldner den Gläubiger nur vergessen haben, also nicht absichtlich ferngehalten haben, dann ist das nicht schädlich. Der Schuldner kann jedoch nicht davon ausgehen, dass keine Absicht unterstellt wird, wenn er eine Mahnung erhalten hat (vielleicht sogar darauf geantwortet hat) und 6 Wochen später einen Insolvenzantrag stellt, bei dem er angibt, der Gläubiger wäre vergessen worden. Es kommt in solchen Situationen trotzdem immer auf den subjektiven Einzelfall an.

Fall 2: Friseur, verheiratet, keine Kinder
Herr Schilling verdient 1.550 Euro im Monat und hat über 160.000 Euro Schulden bei der Santander Consumer Bank sowie bei Bekannten und dem Vermieter der eigenen Wohnung.
Nach Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens muss er wenig mehr als 30 Euro im Monat zahlen. Nach Ablauf von 3 Jahren wird er schuldenfrei.

Fazit: Der Schuldner kann selbstverständlich auch Schulden bei Bekannten und Verwandten in die Insolvenz einbringen und davon befreit werden. Viele Schuldner fragen uns in diesem Zusammenhang, ob der Bekannte oder Verwandte auch einen Titel hierfür benötigt. Dies ist tatsächlich nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn die mündliche Vereinbarung angegeben wird, gegebenenfalls auch nachträglich schriftlich fixiert und dokumentiert, damit das Insolvenzgericht dies berücksichtigen kann.

Weiterhin können auch Schulden beim Vermieter der Restschuldbefreiung zugeführt werden. Wenn der Schuldner in der Wohnung verbleiben möchte, ist die Voraussetzung für die Restschuldbefreiung, dass nicht mehr als zwei Monatsmieten offen sind. Der Vermieter hat natürlich ein Kündigungsrecht und der Schuldner würde ansonsten die Wohnung verlieren. Sollte das nicht relevant sein (weil bereits eine neue Wohnung gefunden ist), wäre die Anzahl der ausstehenden Monatsmieten unerheblich. Der Schuldner wird von diesen Schulden auch befreit.

Fall 3: Arbeitnehmer, verheiratet mit zwei Kindern
Herr Müller aus Essen ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Gesamtverschuldung beträgt ca. 40.000 Euro. Als Lkw-Fahrer beträgt sein Nettoeinkommen im Monat 2.360 Euro zzgl. Kindergeld. Bisher zahlt er 300 Euro monatlich an die Targo-Bank, um ein Darlehen zurückzuführen. Die Darlehensrate ist für ihn nicht mehr tragbar. Nach einem Beratungsgespräch reicht der Rechtsanwalt am Amtsgericht Essen einen Insolvenzantrag für Herrn Müller ein. Herr Müller wird von seinen Schulden befreit und zahlt keinerlei Beträge an die Gläubiger. Dauer der Insolvenz: 3 Jahre.

Fazit: Für jedes eigene Kind (dies gilt nicht für die Kinder des Ehepartners, die nicht adoptiert sind) gibt es einen Freibetrag, der sich allerdings laufend ändert. Auch für den Ehepartner gibt es einen Freibetrag. Für Geringverdiener ist dieser so hoch, dass die Insolvenzbeantragung zu einer vollständigen Aussetzung der Zahlungen führt.

Fall 4: Ledig, kinderlos, Schulden 190.000 Euro
Frau Konrad aus Dortmund ist ledig und hat keine Kinder. Sie arbeitet als Kindergärtnerin und hat ein Nettoeinkommen in der Steuerklasse I in Höhe von 1.900 Euro. Aufgrund einer früheren Immobilienfinanzierung hat sie noch 190.000 Euro Schulden. Die Immobilie nutzt sie nicht mehr und wohnt zur Miete. Mieteinnahmen hat sie auch nicht, da die Wohnung in einem schlechten Zustand ist und Investitionen nötig sind. Sie zahlt bisher monatlich 600 Euro an die Gläubiger zurück. Zusätzlich muss sie jährlich noch Grundbesitzabgaben für die ungenutzte Immobilie zahlen. Sie müsste ihr ganzes Leben lang zahlen, um schuldenfrei zu werden. Sie entscheidet sich daher für die Insolvenz. Nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz zahlt sie ca. 350 Euro im Monat. Sie wird nach Ablauf von 3 Jahren von allen Schulden befreit. Die Immobilie wird vom Insolvenzverwalter freigegeben und über ein Versteigerungsverfahren verkauft.

Fazit: Auch Grundbesitz wird in der Insolvenz durch den Verwalter oder den Grundschuldgläubiger verwertet. Die Schuldnerin verliert damit zwar das Eigentum, aber sie muss so keine weiteren Kosten für die Immobilie mehr tragen.

Fall 5: Verbraucherinsolvenz eines geringfügig Beschäftigten
Herr Theodor aus Dortmund ist verheiratet und bekommt 400 Euro Arbeitslosengeld I. Seine Ehefrau ist Lehrerin und hat ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Herr Theodor ist mit 30.000 Euro verschuldet und kann die Darlehensraten nicht mehr aufbringen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Amtsgericht Dortmund muss Herr Theodor keine Gelder mehr an die Gläubiger oder an den Insolvenzverwalter zahlen (solange sein Einkommen unter dem Pfändungsfreibetrag liegt). Das Einkommen der Ehefrau wird nicht berücksichtigt. Allerdings muss die Ehefrau die Verfahrenskosten von ca. 1.500 Euro übernehmen.

Fazit: Der Ehepartner ist für die Schulden nicht haftbar und muss daher die Darlehensraten nicht übernehmen. Allerdings gibt der Gesetzgeber dem Ehepartner die Bürde auf, zumindest die Verfahrenskosten für den Schuldner zu begleichen und nicht der Staatskasse zu überlassen.

Fall 6: Türkeirückkehrer wird schuldenfrei
Herr Mehmet aus Bochum ist verheiratet, bezieht eine Rente in Höhe von 2.000 Euro und hat Schulden in Höhe von über 50.000 Euro. Seine Frau hat kein eigenes Einkommen. Beide wollen sich in der Türkei zur Ruhe setzen, aber auch die Verbindungen nach Deutschland nicht endgültig aufgeben. Der Rechtsanwalt reicht für Herrn Mehmet beim Amtsgericht Dortmund einen Privatinsolvenzantrag ein und stimmt mit dem Insolvenzverwalter den Wegzug in die Türkei ab.

Fazit: Der Schuldner darf nach Insolvenzeröffnung auch ins Ausland umziehen. Er ist nicht verpflichtet, in Deutschland zu bleiben. Wichtig ist allerdings für die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und dem deutschen Recht, dass der Schuldner bei Einreichung der Insolvenz seinen Wohnsitz und Aufenthalt in Deutschland hat.

Fall 7: ehemalige Selbstständigkeit

S hatte 7 Jahre lang einen Gewerbebetrieb. Im verflixten siebten Jahr stellte er den Betrieb ein und meldet den Gewerbebetrieb ein. Neben diverser Schulden bei Kreditinstituten und Vermietern, bestehen auch noch Schulden bei der Knappschaft für einen früheren geringfügig Beschäftigten. Die Anzahl der Gläubiger liegt insgesamt bei 19. S arbeitet nunmehr seit über einem Jahr als abhängig Beschäftigter.

Es wir ein Verbraucherinsolvenzverfahren für S eingereicht. Alle Schulden nehmen am Verfahren teil. Da der Gewerbebetrieb bereits abgemeldet ist, kann noch ein Kleinverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) eingereicht werden. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die Anzahl der Gläubiger nicht mehr als 19 beträgt und auch keine Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern bestehen. Dazu gehören beispielsweise auch die Lohnsteuer eines früheren Mitarbeiters oder Sozialversicherungsbeiträge. Denn die Sozialversicherungsbeiträge sind je zur Hälfte Verbindlichkeiten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Dies gilt jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte. Daher handelt es sich bei der Verbindlichkeit gegenüber der Knappschaft um eine originäre Verpflichtung des Arbeitgebers. Ein Arbeitnehmeranteil wird hier nicht erhoben.

Fazit: Es kann ein Verbraucherinsolvenzantrag gestellt werden.

Fallbeispiele bei Firmen- und Unternehmensinsolvenzen:

Fall 1: Pachtverträge in der Insolvenz

Herr S hat ein 350 qm großes Restaurant gepachtet und beitreibt ihn als Einzelunternehmer bereits seit 6 Jahren. Aufgrund diverser Gründen, wie Konkurrenzdruck und Krankheiten, die zu Umsatzeinbußen führten und die Rentabilität enorm litt, schaffte er es nicht mehr die laufenden Kosten zu tragen. Die Steuerverpflichtungen die quartalsweise fällig werdenden Vorauszahlungen führten zur Illiquidität. Den Pachtvertrag hatte er erst im letzten Jahr erneuert und für 10 Jahre fester Laufzeit abgeschlossen. Es gab laut Vertragswerk kein Sonderkündigungsrecht. Die monatlichen Mietzahlungen von 4.000,- konnte er nicht mehr aufbringen. Herr S stellt einen Regelinsolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht. Nach erstellen eines Insolvenzgutachtens seitens eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Insolvenz eröffnet. Nach Ablauf von 3 Jahren ist Herr S Schuldenfrei. Auch die Pachtverpflichtung wird aufgehoben.

Fazit: durch ein Insolvenzverfahren werden auch laufende langfristige Verträge aufgelöst und fällig gestellt. Der Schuldner muss nicht die Vertragslaufzeit abwarten um Insolvenz beantragen zu können.

Fall 2: Steuerschulden

Herr S hat ein Friseurbetrieb mit 7 Mitarbeitern. Es kommt zu Zahlungsschwierigkeiten. Laufende Kredite werden nicht mehr bedient. Zwischen diversen Schulden befindet sich auch Umsatzsteuerverbindlichkeiten der letzten 2 Monaten von 13.000,- Euro. Herr S hat gehört, dass er durch ein Firmeninsolvenzverfahren von solchen Verbindlichkeiten nicht frei werden soll. Nach Einreichung der Insolvenz werden auch die Steuerschulden gelöscht.

Fazit: Normale Steuerschulden werden auch von der Restschuldbefreiung umfasst.

Fall 3: Steuerschulden

Herr S hat als Einzelunternehmer seit 8 Jahren ein Gewerbebetrieb am Laufen. Es kommt zu einer Betriebsprüfung. Es wird in dieser Betriebsprüfung festgestellt, dass kein Kassenbuch geführt wurde. Das Finanzamt schätzt daher 30.000,- Euro Umsatzerlöse dazu. Weiterhin wurden Umsatzerlöse absichtlich verheimlicht. Daraus ergeben sich nicht versteuerte Beträge von über 120.000,- Euro. Das Finanzamt beendet die Prüfung mit Steuernachforderungen in Höhe von 55.000,- Euro.

Zusätzlich wird ein Steuerstrafverfahren durchgeführt wegen Steuerhinterziehung. Aufgrund eines nicht aufmerksamen Mitarbeiters und Überlastung der Behörde geht die Sache nicht zum Gericht, sondern die Parteien einigen sich auf Einstellung gegen Geldauflage von 5.000,- Euro.

Herr S kann diese Geldauflage noch bezahlen. Wegen den übrigen Forderungen geht Herr S in die Firmeninsolvenz und wird nach Ablauf von 3 Jahren auch von den Steuerverbindlichkeiten befreit.

Fazit: solange es keine rechtskräftige Verurteilung gibt, können auch Steuerverbindlichkeiten in die Insolvenz geführt werden.

Abwandlung zu Fall 3: Herr S wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 5.000,- Euro verurteilt.

Herr S kann wegen allen anderen Verbindlichkeiten in die Insolvenz gehen, die Steuerschulden von 55.000,- Euro und die Geldstrafe von 5.000,- Euro bleiben jedoch bestehen. Die Geldstrafe muss gegeben falls mit monatlichen kleinsten Raten tatsächlich bezahlt werden. Die Steuerverbindlichkeiten nur dann, wenn nach Pfändung Tabelle etwas pfändbar ist.

Fall 4: Sozialversicherungsbeiträge im Restschuldbefreiungsverfahren

Herr S hat eine Einzelfirma und hat auch diverse Geldbußen und Strafen wegen falsch Parkens und zu schnell fahrens (insgesamt 800,- Euro). Darüber hinaus schuldet er Sozialversicherungsbeiträge für den Mitarbeiter 1 und 2. Für Mitarbeiter 1 schuldet er 1200,- Euro an die AOK. Der Mitarbeiter 2 sollte arbeiten und erschien nicht zur Arbeit. Dort wurden 800,- Euro angemahnt. Der Steuerberater hatte nur eine Meldung und Abrechnung erstellt. Lohn wurde jedoch nie ausgezahlt.

Herr S zahlt nach Insolvenzeröffnung von den pfändungsfreien Beträgen und durch Hilfe von dritter Seite lediglich die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge des Mitarbeiter 1 in Höhe von 600,- Euro . Von den anderen Verbindlichkeiten wird er frei.

Fazit: Sollte ein Schuldner den Lohn eines Mitarbeiters bezahlen, dann ist er auch verpflichtet anteilig auch die Sozialversichersicherungsbeiträge abzuführen. Ansonsten erfüllt das den Tatbestand einer Straftat (Vorenthaltung von Arbeitnehmerentgelten). Dies betrifft allerdings nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte betrifft den Arbeitgeberbeitrag. Dieser Beitrag wird jedoch durch die Insolvenz gelöscht. Sollte ein Arbeitnehmer jedoch seinen Nettolohn nicht erhalten haben, der Lohn also noch vollständig oder teilweise och offen stehen, dann wird der Schuldner auch hiervon frei.

Fall 5: GmbH in der Insolvenz

Die X GmbH ist überschuldet und auch Zahlungsunfähig. Die Gesellschaft hat Mietschulden und Kreditschulden,- sowie Schulden bei einem Warenlieferanten. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer F für einen Kredit als Bürge mit unterschrieben.

Der Geschäftsführer F reicht ein Regelinsolvenzverfahren für die Gesellschaft ein. Die Schulden gehen mit der Gesellschaf X unter. F muss allerdings für die gebürgten Verbindlichkeiten gerade stehen und bezahlen.

Abwandlung Fall 5: F stellt den Insolvenzantrag nach Ablauf von 4 Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit.

F erhält in der Regel noch zusätzlich ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und muss eine Geldstrafe bezahlen.

Abwandlung Fall 5: es sind noch Sozialversicherungsbeiträge von Mitarbeitern offen.

F muss die Sozialversicherungsbeiträge aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen begleichen. F haftet als früherer Geschäftsführer der X.

Fall 6: selbstständig bleiben trotz oder gerade wegen der Insolvenz

F hat eine Friseurausbildung und zwei minderjährige Kinder. Ihr Ehemann ist Hausmann und betreut die gemeinsamen Kinder. Sie betreibt seit einigen Jahren einen selbständigen Friseurbetrieb. Sie ist seit den Corona-Maßnahmen mobil geworden und hat die Friseurräumlichkeiten aufgegeben. Sie fährt mit Ihrem Friseurmobil herum und schneidet den Kunden die Haare zuhause. Die Schulden bei diversen Kreditinstituten stammt aus einem gescheiterten Immobilienkauf. Der Betrieb wirft ausreichend Gewinn ab. Nach Abzug von Einkommensteuer bleibt noch durchschnittlich 4.000,- Euro pro Monat übrig.

Nach Einreichung eines Regelinsolvenzverfahrens bzw. Firmeninsolvenzverfahrens wird der Gewerbebetrieb seitens des Insolvenzverwalters freigegeben. F braucht von den 5.000,- Euro Gewinn nichts abzugeben. Sie zahlt allerdings jeden Monat 30,- Euro um die Verfahrenskosten zu begleichen.

Die Pfändungstabelle und die damit einhergehenden pfändbaren Beträge gelten nur für eine abhängige Beschäftigung. Selbständige müssen die Gläubiger statt dessen so stellen, als wären sie eine Ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit nachgegangen.

Frau F hätte jedoch als Friseurmeisterin bei einer Vollbeschäftigung nicht mehr als 2.800,- Euro netto verdient. Bei drei unterhaltsberechtigten Personen ist nach aktueller Pfändungstabelle aber nichts pfändbar. Frau F erhält daher den Betrieb freigeben und hat keine Zahlungsverpflichtung.

Fazit: es ist möglich einen Betrieb trotz Insolvenz weiterzuführen. Unter gewissen Umständen profitieren selbständige von einem Insolvenzverfahren mehr als Privatpersonen.


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