Fachanwalt für Insolvenzrecht und Steuerrecht. Schuldnerberatung, Privatinsolvenz und Firmeninsolvenzverfahren.
Wir sind eine auf die außergerichtliche Schuldnerberatung und die Einreichung von Insolvenzanträgen ausgerichtete Kanzlei im Stadtzentrum von Dortmund.
Als türkischstämmiger Fachanwalt, habe ich mich auf das Insolvenzrecht spezialisiert. In den letzten knapp 20 Jahren (stand 2025) habe ich mit meinem Team über 4.000 Insolvenzanträge eingereicht. wir gehören mit weit über 10.000 zufriedenen Mandanten zu der führenden Insolvenzkanzlei im Ruhrgebiet. Das Insolvenzrecht mit dem Verbraucherinsolvenz- und Regelinsolvenzverfahren ist ein umfangreiches Rechtsgebiet. Professionelle Hilfe ist daher empfehlenswert. Die Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Steuerrecht sowie meine langjährige und engagierte Tätigkeit als Insolvenzberater verdeutlichen meine Qualifikation in diesem Fachbereich. Ziel meiner Arbeit ist es, für die Mandant*innen immer die wirtschaftlich und persönlich beste Lösung zu finden.
Nach der Insolvenzordnung können alle Personen von ihren Restschulden befreit werden. Demnach soll dem Schuldner, der ohne eigenes Verschulden in finanzielle Notlage geraten und zahlungsunfähig geworden ist, die Möglichkeit gewährt werden, sich von seinen Schulden zu befreien. Er erhält die Möglichkeit eines Neuanfangs. Das Ziel ist es, dass der Schuldner wieder in der Lage ist, sich eine dauerhafte gesicherte Existenz aufzubauen. Hierfür wird von uns ein Verbraucherinsolvenzverfahren – umgangssprachlich auch Privatinsolvenzverfahren genannt – eröffnet.
Auch Selbstständige können durch das Instrument der Restschuldbefreiung die belastenden Verbindlichkeiten beseitigen. Dies gilt insbesondere, wenn die Selbständigkeit an sich tragfähig ist und Gewinn abwirft. Der Schuldner kann auf diese Weise sein Unternehmen in die Insolvenz führen und wieder frei bekommen. Manchmal sind die Verbindlichkeiten nicht aus der selbstständigen Tätigkeit entstanden, sondern aus einem ganz anderen Umstand. Sei es durch Verbraucherkredite, andere selbstständige Tätigkeiten, die gescheitert sind, und/oder Immobilienkäufen. Hier wird statt eines Privatinsolvenzverfahrens ein Regelinsolvenzverfahren eingereicht, umgangssprachlich auch als Firmeninsolvenz bekannt.
Der Gesetzgeber gibt für diese Einzelunternehmen bzw. Freiberufler die Möglichkeit einer Freigabe der selbständigen Tätigkeit. Der Schuldner muss die Gläubiger so stellen, als hätte er eine seiner Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit angenommen. Der hierfür zu zahlende Betrag wird nach dem Ausbildungsstand und den Gehaltsaussichten in der freien Wirtschaft berechnet. Hier sind insbesondere verheiratete Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern im Vorteil, die eine Ausbildung in einem Niedriglohnsektor haben oder keine reguläre Ausbildung abschließen konnten.
Was Sie wissen sollten
Fragen und Antworten
Unsere Erfolgsquote liegt tatsächlich bei 100 Prozent! Wenn wir nach dem Erstgespräch feststellen, dass das jeweilige Insolvenzverfahren möglich ist, dann ist auch die Insolvenzeröffnung garantiert. Das Verfahren liegt nicht im Ermessen des Richters oder gar der Gläubiger.
In Ausnahmesituationen- die allerdings in Ihrer eigenen Hand liegen- kann ein Verfahren abgelehnt werden. Beispielsweise wenn Sie nicht erreichbar sind und/oder Ihre Einkommensbelege/ Lohnabrechnungen nicht vorlegen können.
Sie können erwarten, dass die Gläubiger Sie in Ruhe lassen und nicht mehr weiterhin belästigen. Weiterhin auch, dass kein Gerichtsvollzieher mehr bei Ihnen erscheint.
Das dürfen wir rein rechtlich nicht. Sie haben allerdings die Möglichkeit noch vor dem ersten Termin einen Beratungsschein beim Amtsgericht Ihre Wohnortes zu beantragen und zum Termin mitzubringen.
Per Mail und Telefonnachricht ja. Ansonsten zu den üblichen Öffnungszeiten. Aber wir hoffen, dass dies auch nicht mehr erforderlich ist, sobald wir die Gläubiger angeschrieben haben.
Über 80 Prozent unserer Fälle erhalten die Eröffnung innerhalb von 8 Wochen. Der Rest früher oder etwas später.
Spätestens nach zwei Werktagen. Also ja! Am besten und einfachsten ist die Eintragung in unserem Online Terminkalender.
Nach aktueller Rechtslage können alle natürlichen Personen von ihren Restschulden
befreit werden. Der Schuldner, der ohne eigenes Verschulden in
finanzielle Notlage geraten ist (siehe auch oben), soll wieder in der Lage sein eine dauerhafte gesicherte Existenz aufzubauen.
Fallbeispiele aus der Praxis
Privatinsolvenzen
Fall 1: Verbraucherinsolvenz, ledig, keine Kinder
Herr Walter hat über 22.000 Euro Schulden bei der Targo Bank und verdient ca. 1.500 bis 1.700 Euro Netto im Monat. Nach dem er eine anwaltliche Schuldnerberatung in Anspruch genommen hat wird ein Privatinsolvenzantrag für ihn eingereicht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren bezahlt er im Monat weniger als 68 Euro im Monat und ist nach nur drei Jahren schuldenfrei. Abwandlung: Ein (vergessener) Gläubiger, der noch 15.000 Euro zu bekommen hatte, meldet sich erst nach Abschluss des Verfahrens beim Schuldner bzw. dem Insolvenzgericht.
Fazit: Der Gläubiger hat leider „Pech“ gehabt. Die Restschuldbefreiung ist auch ihm gegenüber gültig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (Privatinsolvenz) keine Gläubiger absichtlich bzw. vorsätzlich ferngehalten werden dürfen. Diese müssen die Möglichkeit haben, sich am Insolvenzverfahren zu beteiligen, sie müssen in der Lage sein, Anträge zu stellen und Forderungen anzumelden. Sollte jedoch – wie in dem obigen Beispielsfall – der Schuldner den Gläubiger nur vergessen haben, also nicht absichtlich ferngehalten haben, dann ist das nicht schädlich. Der Schuldner kann jedoch nicht davon ausgehen, dass keine Absicht unterstellt wird, wenn er eine Mahnung erhalten hat (vielleicht sogar darauf geantwortet hat) und 6 Wochen später einen Insolvenzantrag stellt, bei dem er angibt, der Gläubiger wäre vergessen worden. Es kommt in solchen Situationen trotzdem immer auf den subjektiven Einzelfall an.
Fall 2: Friseur, verheiratet, keine Kinder
Herr Schilling verdient 1.550 Euro im Monat und hat über 160.000 Euro Schulden bei der Santander Consumer Bank sowie bei Bekannten und dem Vermieter der eigenen Wohnung.
Nach Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens muss er wenig mehr als 30 Euro im Monat zahlen. Nach Ablauf von 3 Jahren wird er schuldenfrei.
Fazit: Der Schuldner kann selbstverständlich auch Schulden bei Bekannten und Verwandten in die Insolvenz einbringen und davon befreit werden. Viele Schuldner fragen uns in diesem Zusammenhang, ob der Bekannte oder Verwandte auch einen Titel hierfür benötigt. Dies ist tatsächlich nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn die mündliche Vereinbarung angegeben wird, gegebenenfalls auch nachträglich schriftlich fixiert und dokumentiert, damit das Insolvenzgericht dies berücksichtigen kann.
Weiterhin können auch Schulden beim Vermieter der Restschuldbefreiung zugeführt werden. Wenn der Schuldner in der Wohnung verbleiben möchte, ist die Voraussetzung für die Restschuldbefreiung, dass nicht mehr als zwei Monatsmieten offen sind. Der Vermieter hat natürlich ein Kündigungsrecht und der Schuldner würde ansonsten die Wohnung verlieren. Sollte das nicht relevant sein (weil bereits eine neue Wohnung gefunden ist), wäre die Anzahl der ausstehenden Monatsmieten unerheblich. Der Schuldner wird von diesen Schulden auch befreit.
Fall 3: Arbeitnehmer, verheiratet mit zwei Kindern
Herr Müller aus Essen ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Gesamtverschuldung beträgt ca. 40.000 Euro. Als Lkw-Fahrer beträgt sein Nettoeinkommen im Monat 2.360 Euro zzgl. Kindergeld. Bisher zahlt er 300 Euro monatlich an die Targo-Bank, um ein Darlehen zurückzuführen. Die Darlehensrate ist für ihn nicht mehr tragbar. Nach einem Beratungsgespräch reicht der Rechtsanwalt am Amtsgericht Essen einen Insolvenzantrag für Herrn Müller ein. Herr Müller wird von seinen Schulden befreit und zahlt keinerlei Beträge an die Gläubiger. Dauer der Insolvenz: 3 Jahre.
Fazit: Für jedes eigene Kind (dies gilt nicht für die Kinder des Ehepartners, die nicht adoptiert sind) gibt es einen Freibetrag, der sich allerdings laufend ändert. Auch für den Ehepartner gibt es einen Freibetrag. Für Geringverdiener ist dieser so hoch, dass die Insolvenzbeantragung zu einer vollständigen Aussetzung der Zahlungen führt.
Fall 4: Ledig, kinderlos, Schulden 190.000 Euro
Frau Konrad aus Dortmund ist ledig und hat keine Kinder. Sie arbeitet als Kindergärtnerin und hat ein Nettoeinkommen in der Steuerklasse I in Höhe von 1.900 Euro. Aufgrund einer früheren Immobilienfinanzierung hat sie noch 190.000 Euro Schulden. Die Immobilie nutzt sie nicht mehr und wohnt zur Miete. Mieteinnahmen hat sie auch nicht, da die Wohnung in einem schlechten Zustand ist und Investitionen nötig sind. Sie zahlt bisher monatlich 600 Euro an die Gläubiger zurück. Zusätzlich muss sie jährlich noch Grundbesitzabgaben für die ungenutzte Immobilie zahlen. Sie müsste ihr ganzes Leben lang zahlen, um schuldenfrei zu werden. Sie entscheidet sich daher für die Insolvenz. Nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz zahlt sie ca. 350 Euro im Monat. Sie wird nach Ablauf von 3 Jahren von allen Schulden befreit. Die Immobilie wird vom Insolvenzverwalter freigegeben und über ein Versteigerungsverfahren verkauft.
Fazit: Auch Grundbesitz wird in der Insolvenz durch den Verwalter oder den Grundschuldgläubiger verwertet. Die Schuldnerin verliert damit zwar das Eigentum, aber sie muss so keine weiteren Kosten für die Immobilie mehr tragen.
Fall 5: Verbraucherinsolvenz eines geringfügig Beschäftigten
Herr Theodor aus Dortmund ist verheiratet und bekommt 400 Euro Arbeitslosengeld I. Seine Ehefrau ist Lehrerin und hat ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Herr Theodor ist mit 30.000 Euro verschuldet und kann die Darlehensraten nicht mehr aufbringen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Amtsgericht Dortmund muss Herr Theodor keine Gelder mehr an die Gläubiger oder an den Insolvenzverwalter zahlen (solange sein Einkommen unter dem Pfändungsfreibetrag liegt). Das Einkommen der Ehefrau wird nicht berücksichtigt. Allerdings muss die Ehefrau die Verfahrenskosten von ca. 1.500 Euro übernehmen.
Fazit: Der Ehepartner ist für die Schulden nicht haftbar und muss daher die Darlehensraten nicht übernehmen. Allerdings gibt der Gesetzgeber dem Ehepartner die Bürde auf, zumindest die Verfahrenskosten für den Schuldner zu begleichen und nicht der Staatskasse zu überlassen.
Fall 6: Türkeirückkehrer wird schuldenfrei
Herr Mehmet aus Bochum ist verheiratet, bezieht eine Rente in Höhe von 2.000 Euro und hat Schulden in Höhe von über 50.000 Euro. Seine Frau hat kein eigenes Einkommen. Beide wollen sich in der Türkei zur Ruhe setzen, aber auch die Verbindungen nach Deutschland nicht endgültig aufgeben. Der Rechtsanwalt reicht für Herrn Mehmet beim Amtsgericht Dortmund einen Privatinsolvenzantrag ein und stimmt mit dem Insolvenzverwalter den Wegzug in die Türkei ab.
Fazit: Der Schuldner darf nach Insolvenzeröffnung auch ins Ausland umziehen. Er ist nicht verpflichtet, in Deutschland zu bleiben. Wichtig ist allerdings für die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und dem deutschen Recht, dass der Schuldner bei Einreichung der Insolvenz seinen Wohnsitz und Aufenthalt in Deutschland hat.
Fall 7: ehemalige Selbstständigkeit
S hatte 7 Jahre lang einen Gewerbebetrieb. Im verflixten siebten Jahr stellte er den Betrieb ein und meldet den Gewerbebetrieb ein. Neben diverser Schulden bei Kreditinstituten und Vermietern, bestehen auch noch Schulden bei der Knappschaft für einen früheren geringfügig Beschäftigten. Die Anzahl der Gläubiger liegt insgesamt bei 19. S arbeitet nunmehr seit über einem Jahr als abhängig Beschäftigter.
Es wir ein Verbraucherinsolvenzverfahren für S eingereicht. Alle Schulden nehmen am Verfahren teil. Da der Gewerbebetrieb bereits abgemeldet ist, kann noch ein Kleinverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) eingereicht werden. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die Anzahl der Gläubiger nicht mehr als 19 beträgt und auch keine Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern bestehen. Dazu gehören beispielsweise auch die Lohnsteuer eines früheren Mitarbeiters oder Sozialversicherungsbeiträge. Denn die Sozialversicherungsbeiträge sind je zur Hälfte Verbindlichkeiten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Dies gilt jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte. Daher handelt es sich bei der Verbindlichkeit gegenüber der Knappschaft um eine originäre Verpflichtung des Arbeitgebers. Ein Arbeitnehmeranteil wird hier nicht erhoben.
Fazit: Es kann ein Verbraucherinsolvenzantrag gestellt werden.
Firmeninsolvenzen:
Ein sogenanntes Regelinsolvenzverfahren muss immer dann eingereicht werden, wenn Sie selbständig sind und/oder eine juristische Person einen Antrag stellen soll (GmbH/UG). Hier profitieren Sie deutlich von meiner Doppelqualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht, da ich auch steuerberatend tätig bin. Um Ihre persönliche Haftung zu reduzieren oder ganz zu verhindern, können wir Voranmeldungen stornieren, Tätigkeiten des früheren Steuerberaters unter Beachtung des Insolvenzrechts zu Ende führen oder Buchhaltungsfehler aufdecken. Wir könnten die Jahresabschlüsse gegebenenfalls im Lichte des Insolvenzrechtes (nach)erstellen. Schätzungen von Krankenversicherungen und auch den Finanzämtern können durch eine Nullmeldung aufgehoben werden. Bei den Finanzämtern geht es nicht nur um Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern auch um Lohnsteuervoranmeldungen und Schätzungen dieser Steuern. Insbesondere laufen Mitarbeiteranmeldungen oftmals- wegen Zahlungsrückständen beim Steuerberater- weiter, da dieser seine Tätigkeit einstellt und Mitarbeiter nicht abmeldet. Eine persönliche Haftung für Sozialversicherungsanteilen von Arbeitnehmern ist möglichst zu vermeiden. Manchmal ist es auch besser, statt Jahresabschlüsse für mehrere Jahre anzufertigen- was sicherlich auch weitere Kosten beim Steuerberater verursacht- einen Insolvenzantrag zu stellen.
Fehlüberweisungen an unzuständige Krankenversicherungsträger können beispielsweise die persönliche Haftung für Arbeitnehmeranteile aufheben, insbesondere wenn die Falschüberweisung durch den Steuerberater oder dem Versicherungsnehmer verursacht wurde.
Fallbeispiele bei Firmen- und Unternehmensinsolvenzen:
Fall 1: Pachtverträge in der Insolvenz
Herr S hat ein 350 qm großes Restaurant gepachtet und beitreibt ihn als Einzelunternehmer bereits seit 6 Jahren. Aufgrund diverser Gründen, wie Konkurrenzdruck und Krankheiten, die zu Umsatzeinbußen führten und die Rentabilität enorm litt, schaffte er es nicht mehr die laufenden Kosten zu tragen. Die Steuerverpflichtungen die quartalsweise fällig werdenden Vorauszahlungen führten zur Illiquidität. Den Pachtvertrag hatte er erst im letzten Jahr erneuert und für 10 Jahre fester Laufzeit abgeschlossen. Es gab laut Vertragswerk kein Sonderkündigungsrecht. Die monatlichen Mietzahlungen von 4.000,- konnte er nicht mehr aufbringen. Herr S stellt einen Regelinsolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht. Nach erstellen eines Insolvenzgutachtens seitens eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Insolvenz eröffnet. Nach Ablauf von 3 Jahren ist Herr S Schuldenfrei. Auch die Pachtverpflichtung wird aufgehoben.
Fazit: durch ein Insolvenzverfahren werden auch laufende langfristige Verträge aufgelöst und fällig gestellt. Der Schuldner muss nicht die Vertragslaufzeit abwarten um Insolvenz beantragen zu können.
Fall 2: Steuerschulden:
Herr S hat ein Friseurbetrieb mit 7 Mitarbeitern. Es kommt zu Zahlungsschwierigkeiten. Laufende Kredite werden nicht mehr bedient. Zwischen diversen Schulden befindet sich auch Umsatzsteuerverbindlichkeiten der letzten 2 Monaten von 13.000,- Euro. Herr S hat gehört, dass er durch ein Firmeninsolvenzverfahren von solchen Verbindlichkeiten nicht frei werden soll. Nach Einreichung der Insolvenz werden auch die Steuerschulden gelöscht.
Fazit: Normale Steuerschulden werden auch von der Restschuldbefreiung umfasst.
Fall 3: Steuerschulden
Herr S hat als Einzelunternehmer seit 8 Jahren ein Gewerbebetrieb am Laufen. Es kommt zu einer Betriebsprüfung. Es wird in dieser Betriebsprüfung festgestellt, dass kein Kassenbuch geführt wurde. Das Finanzamt schätzt daher 30.000,- Euro Umsatzerlöse dazu. Weiterhin wurden Umsatzerlöse absichtlich verheimlicht. Daraus ergeben sich nicht versteuerte Beträge von über 120.000,- Euro. Das Finanzamt beendet die Prüfung mit Steuernachforderungen in Höhe von 55.000,- Euro.
Zusätzlich wird ein Steuerstrafverfahren durchgeführt wegen Steuerhinterziehung. Aufgrund eines nicht aufmerksamen Mitarbeiters und Überlastung der Behörde geht die Sache nicht zum Gericht, sondern die Parteien einigen sich auf Einstellung gegen Geldauflage von 5.000,- Euro.
Herr S kann diese Geldauflage noch bezahlen. Wegen den übrigen Forderungen geht Herr S in die Firmeninsolvenz und wird nach Ablauf von 3 Jahren auch von den Steuerverbindlichkeiten befreit.
Fazit: solange es keine rechtskräftige Verurteilung gibt, können auch Steuerverbindlichkeiten in die Insolvenz geführt werden.
Abwandlung zu Fall 3: Herr S wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 5.000,- Euro verurteilt.
Herr S kann wegen allen anderen Verbindlichkeiten in die Insolvenz gehen, die Steuerschulden von 55.000,- Euro und die Geldstrafe von 5.000,- Euro bleiben jedoch bestehen. Die Geldstrafe muss gegebenenfalls mit monatlichen kleinsten Raten tatsächlich bezahlt werden. Die Steuerverbindlichkeiten nur dann, wenn nach Pfändung Tabelle etwas pfändbar ist.
Fall 4: Sozialversicherungsbeiträge im Restschuldbefreiungsverfahren
Herr S hat eine Einzelfirma und hat auch diverse Geldbußen und Strafen wegen falsch Parkens und zu schnell fahrens (insgesamt 800,- Euro). Darüber hinaus schuldet er Sozialversicherungsbeiträge für den Mitarbeiter 1 und 2. Für Mitarbeiter 1 schuldet er 1200,- Euro an die AOK. Der Mitarbeiter 2 sollte arbeiten und erschien nicht zur Arbeit. Dort wurden 800,- Euro angemahnt. Der Steuerberater hatte nur eine Meldung und Abrechnung erstellt. Lohn wurde jedoch nie ausgezahlt.
Herr S zahlt nach Insolvenzeröffnung von den pfändungsfreien Beträgen und durch Hilfe von dritter Seite lediglich die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge des Mitarbeiter 1 in Höhe von 600,- Euro . Von den anderen Verbindlichkeiten wird er frei.
Fazit: Sollte ein Schuldner den Lohn eines Mitarbeiters bezahlen, dann ist er auch verpflichtet anteilig auch die Sozialversichersicherungsbeiträge abzuführen. Ansonsten erfüllt das den Tatbestand einer Straftat (Vorenthaltung von Arbeitnehmerentgelten). Dies betrifft allerdings nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte betrifft den Arbeitgeberbeitrag. Dieser Beitrag wird jedoch durch die Insolvenz gelöscht. Sollte ein Arbeitnehmer jedoch seinen Nettolohn nicht erhalten haben, der Lohn also noch vollständig oder teilweise och offen stehen, dann wird der Schuldner auch hiervon frei.
Fall 5: GmbH in der Insolvenz
Die X GmbH ist überschuldet und auch Zahlungsunfähig. Die Gesellschaft hat Mietschulden und Kreditschulden,- sowie Schulden bei einem Warenlieferanten. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer F für einen Kredit als Bürge mit unterschrieben.
Der Geschäftsführer F reicht ein Regelinsolvenzverfahren für die Gesellschaft ein. Die Schulden gehen mit der Gesellschaf X unter. F muss allerdings für die gebürgten Verbindlichkeiten gerade stehen und bezahlen.
Abwandlung Fall 5: F stellt den Insolvenzantrag nach Ablauf von 4 Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit.
F erhält in der Regel noch zusätzlich ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und muss eine Geldstrafe bezahlen.
Abwandlung Fall 5: es sind noch Sozialversicherungsbeiträge von Mitarbeitern offen.
F muss die Sozialversicherungsbeiträge aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen begleichen. F haftet als früherer Geschäftsführer der X.
Fall 6: selbstständig bleiben trotz oder gerade wegen der Insolvenz
F hat eine Friseurausbildung und zwei minderjährige Kinder. Ihr Ehemann ist Hausmann und betreut die gemeinsamen Kinder. Sie betreibt seit einigen Jahren einen selbständigen Friseurbetrieb. Sie ist seit den Corona-Maßnahmen mobil geworden und hat die Friseurräumlichkeiten aufgegeben. Sie fährt mit Ihrem Friseurmobil herum und schneidet den Kunden die Haare zuhause. Die Schulden bei diversen Kreditinstituten stammt aus einem gescheiterten Immobilienkauf. Der Betrieb wirft ausreichend Gewinn ab. Nach Abzug von Einkommensteuer bleibt noch durchschnittlich 4.000,- Euro pro Monat übrig.
Nach Einreichung eines Regelinsolvenzverfahrens bzw. Firmeninsolvenzverfahrens wird der Gewerbebetrieb seitens des Insolvenzverwalters freigegeben. F braucht von den 5.000,- Euro Gewinn nichts abzugeben. Sie zahlt allerdings jeden Monat 30,- Euro um die Verfahrenskosten zu begleichen.
Die Pfändungstabelle und die damit einhergehenden pfändbaren Beträge gelten nur für eine abhängige Beschäftigung. Selbständige müssen die Gläubiger statt dessen so stellen, als wären sie eine Ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit nachgegangen.
Frau F hätte jedoch als Friseurmeisterin bei einer Vollbeschäftigung nicht mehr als 2.800,- Euro netto verdient. Bei drei unterhaltsberechtigten Personen ist nach aktueller Pfändungstabelle aber nichts pfändbar. Frau F erhält daher den Betrieb freigeben und hat keine Zahlungsverpflichtung.
Fazit: es ist möglich einen Betrieb trotz Insolvenz weiterzuführen. Unter gewissen Umständen profitieren selbständige von einem Insolvenzverfahren mehr als Privatpersonen.
Verbraucherinsolvenz/ Privatinsolvenz FAQ´s
Wer bekommt die Restschuldbefreiung?
Nach der Insolvenzordnung können alle Personen von ihren Restschulden
befreit werden. Hiernach soll dem Schuldner, der ohne eigenes Verschulden in
finanzielle Notlage geraten und zahlungsunfähig geworden ist, die Möglichkeit gewährt werden, sich von seinen Schulden zu befreien. Er erhält die Möglichkeit eines Neuanfangs. Das Ziel ist es, dass der Schuldner wieder in der Lage ist, sich eine dauerhafte gesicherte Existenz aufzubauen.
Wie läuft das Verbraucherinsolvenzverfahren ab?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist dreistufig gegliedert.
- das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
- das gerichtliche Verfahren
- das anschließende Restschuldbefreiungsverfahren mit der so genannten Wohlverhaltensperiode
Wie verläuft ein Restschuldbefreiungsverfahren?
Der Schuldner erlangt die Restschuldbefreiung durch ein Insolvenzverfahren und ein darauf anschließendes gerichtliches Verfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode.
Hierfür ist Voraussetzung, dass der Schuldner versucht hat, sich zunächst aussergerichtlichen mit den Gläubigern zu einigen.
Was geschieht im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren?
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht das Gesetz ein außergerichtliches Verfahren vor. Wer als Verbraucher die Restschuldbefreiung erlangen will, hat also keinen Erfolg, wenn er nur beim Gericht einen Insolvenzantrag stellt. Vielmehr muss er zuvor versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung zu Erzielen.
Ist das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolgreich, ist dies für den Verschuldeten schneller und einfacher als ein gerichtliches Verfahren.
Diesen außergerichtlichen Einigunsversuch (Gläubigervergleich) kann der Schuldner nicht allein unternehmen. Er ist verpflichtet sich hierfür an eine geeignete Stelle, vorzugsweise an einen erfahrenen Rechtsanwalt, zu wenden.
Der erste Schritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung ist deshalb die Beratung durch eine von Berufs wegen geeignete Person. Geeignete Peson sind Rechtsanälte wie auch Steuerberater und staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen.
Mit Hilfe der geeigneten Person muss der Schuldner einen so genannten Schuldenbereinigungsplan aufstellen. Sollte dieser Plan von einer Mehrzahl der Gläubiger angenommen werden, kann die Zustimmung der anderen Personen ersetzt werden.
Bekomme ich überhaupt noch ein eigenes Konto?
Fast immer gibt es Ärger mit der Bank, wenn man eine Kontopfändung hat.
Die Volksbanken und Sparkassen sind jedoch verpflichtet jedem Bürger ein P-Konto (Pfändungsgeschütztes Konto) zur Verfügung zu stellen.
Was mache ich, wenn der Gerichtsvollzieher kommt?
Voraussetzung für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (insbesondere auch einer Kontopfändung), ist das Vorhandensein eines Titels (Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil, notarielles Schuldanerkenntnis).
Das heißt zunächst einmal, wenn sie bei der Bank nur Ihren Lohn abgetreten haben, kann der Gerichtsvollzieher noch nicht beauftragt werden. Die Bank muss sich zunächst einen Titel besorgen was zumeist Zeit und Geld kostet.
Ihre alte Bank, wo sie kein aktives eigenes Konto mehr unterhalten, muss sich zunächst diesen Titel besorgen, um den Gerichtsvollzieher loschicken oder bei Ihrer neuen Bank eine Kontopfändung durchführen zu können.
Nach der Titulierung ist der nächste Schritt der Gläubiger einem „Hausbesuch“ zu beauftragen. Viele Schuldner glauben, dass dieser alles verbliebene Habe mitnehmen kann und einem nur eine leere Wohnung hinterlässt.
Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?
In § 811 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die unpfändbaren Gegenstände im Einzelnen aufgelistet. Grundsätzlich verbleibt Ihnen alles, was für eine „bescheidene Lebensführung“ notwendig ist. Die normale Wohnungseinrichtung
- Bett, Stuhl, Tisch Schrank,
- Kühlschrank, Waschmaschine, Herd
- übliche Haushaltsgeräte
- Bekleidung
- Radio und ein älteres Farbfernsehgerät
- Haustierekönnen nicht gepfändet werden.Neuwertige und besonders wertvolle Gegenstände können jedoch im Wege einer sogenannten „Austauschpfändung“ durch preiswertere Gegenstände ersetzt werden. Ein PKW oder der Computer sind nur dann unpfändbar, wenn sie nicht besonders wertvoll sind und zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Schwerbehinderung) für den Schuldner unentbehrlich sind. Die Videokamera, der Schmuck das 1. oder 2. Lap-Top oder ähnlich luxuriöse Wertsachen können gepfändet werden.Kühlschränke, Möbel, Fernseher und andere Haushaltsgeräte, die auf Raten gekauft wurden, können von dem Gläubiger, der das Gerät finanziert hat, herausverlangt werden. Gegebenenfalls mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers. In der Praxis lohnt sich nicht der Aufwand für Möbel (Abbau, Transport, Aufbau, Veräußerung etc. ist zu kostspielig). Daher werden solche Gegenstände dem Schuldner in der Regel belassen.
Was geschieht mit Steuererstattungen?
Wenn Sie im letzten Jahr berufstätig waren und noch steuern vom Finanzamt zurückbekommen, dann sollten Sie eine Einkommenssteuererklärung einreichen.
Es ist zwar verboten, vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich sein Vermögen zu verschleudern. Aber aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Schuldner auf Steuererstattungen angewiesen sind. Sie verdienen entweder mittlerweile viel weniger als damals oder lebensnotwendige Gebrauchsgegenstände im Haushalt fehlen. Sollten Sie die Einkommenssteuererklärung nach der Insolvenzeröffnung einreichen, würde die Steuererstattung in die Masse fallen.
Wir helfen Ihnen bei Ihrer Steuererklärung und sagen Ihnen verbindlich, ob eine Steuererklärung noch Sinn macht und ob mit Steuererstattungen noch zu rechnen ist. Schauen Sie unter der Rubrik Steuern.
Kann ich meine Immobilie noch vor der Insolvenz veräußern/verkaufen?
ja das geht, solange Sie dabei nicht Vermögenswerte zu Lasten der Gläubiger verschieben. In der Regel sind aber die Hypotheken auf der Immobilie deckungsgleich oder höher als der Verkehrswert. Dann spricht nichts dagegen, das Eigentum/ Miteigentum auf beispielsweise den Ehegatten zu übertragen, gegen Übernahme der noch bestehenden Schulden. Hierzu brauchen Sie nicht mal die Zustimmung der Bank. Aber Vorsicht. Vergessen Sie nicht dieses Rechtsgeschäft formhalber beim Insolvenzantrag anzugeben.
Unternehmensinsolvenz FAQ´s
Wann muss Insolvenz angemeldet werden?
a) Als Geschäftsführer einer GmbH oder sonstigen juristischen Person müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen Insolvenz anmelden, nachdem die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist.
b) Sind Sie eine Privatperson/ Einzelkaufmann/Einzelunternehmer, besteht keine Insolvenzantragspflicht. Das heißt für Sie, Sie haben keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit einfach einstellen und abmelden.
Kann ich nach der Insolvenzbeantragung selbstständig bleiben und ein neues Gewerbe anmelden ?
Im Insolvenzverfahren kann eine selbständige Tätigkeit weiterhin ausgeübt oder neu begonnen werden.
Kann das Insolvenzverfahren abgelehnt werden?
a) Wird das Insolvenzverfahren über eine GmbH beantragt, ist eine Ablehnung mangels Masse möglich. Dann muss die GmbH –Geschäftsführer die Gesellschaft selbst abwickeln.
b) Beantragen Sie das Insolvenzverfahren hingegen als Privatperson, beispielsweise als Freiberufler oder als Gewerbetreibender, kann die Ablehnung durch einen „Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten“ verhindert werden.
Was kostet das Insolvenzverfahren mich als Privatperson?
Gerichts- und Treuhänder/Verwalterkosten fallen nicht an. Diese können in der Regel gestundet werden und müssten bestenfalls nach 6 Jahren zurückgezahlt werden. Oftmals entfallen jedoch auch diese Kosten, weil entweder das Nettoeinkommen nicht ausreichend, oder die Kosten in der Wohlverhaltensperiode eingetrieben werden.
Sie müssten lediglich die Rechtsanwaltskosten tragen (siehe Anwaltsgebühren)
Was bleibt mir zum Leben in der Insolvenz, wenn ich arbeiten gehe?
Damit ein Schuldner nach einer Pfändung nicht gänzlich ohne Geld dasteht, hat der Gesetzgeber Pfändungsgrenzen eingeführt. Das heißt, das Einkommen des Schuldners unterhalb dieser Pfändungsgrenze darf nicht gepfändet werden.
Die Pfändungsgrenze liegt zurzeit (2025) bei 1500,- Euro Nettoeinkommen und erhöht sich je nach Einkommen und bestehenden Unterhaltspflichten.
Dieser Betrag muss Ihnen unter allen Umständen belassen werden. Wenn Sie mehr als 1500,- Euro verdienen, behalten Sie davon einen Teil und den übrigen Teil müssen Sie an den Insolvenzverwalter abgeben. Für die genaue Berechnung des pfändbaren Einkommens gibt es Pfändungstabellen.
Wie wird das Einkommen eines Selbstständigen berechnet? Was muss ich abführen?
Der Selbständige sollte seine Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als wäre er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen.
Dies hängt maßgeblich von der Qualifikation, der Berufserfahrung und dem Alter ab.
Ist eine Schuldenbefreiung bereits nach 18 Monaten möglich?
Ja, indem Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren in anderen europäischen Ländern -wie z.B. in Frankreich oder England- durchführen. Deutsche Gerichte müssen diese Verfahren anerkennen.
Was tun, wenn das Girokonto überzogen ist oder Schulden bei der Hausbank bestehen?
Falls Ihr Girokonto bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Minus ist, wird die Bank Ihnen das Konto fristlos kündigen. Das gleiche gilt, wenn das Girokonto zwar im Haben ist Sie aber bei der gleichen Bank anderweitig verschuldet sind.
Nach einer fristlosen Kündigung stehen Sie möglicherweise ohne Geld und ohne Konto da.
Unser Rat: suchen Sie sich eine neue Bank und lassen Sie sich ein neues Konto geben.
Die Dispo- Schulden die Sie bisher auf Ihrem Konto hatten, überführen Sie ins Insolvenzverfahren und behandeln diese wie alle anderen Schulden.
Am besten stehen Sie mit einem P-Konto bei der Sparkasse.
Welche Konsequenzen habe ich bei Steuerschulden und nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen zu befürchten?
Die Steuerschulden von Selbständigen sind besonders zu behandeln.
Bei Steuerschulden von Selbständigen muss der § 34c Gewerbeordnung (GewO) berücksichtigt werden. Übergibt das Finanzamt die Angelegenheit seiner Vollstreckungsstelle, wird diese automatisch ein Verfahren auf Entsagung der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden einleiten.
Dann muss überlegt werden, ob das Gewerbe nicht auf sonstige Weise fortgesetzt werden kann.
Genauso handhaben es die Krankenkassen, welche die Sozialversicherungsbeiträge einziehen. Eine Bindung an der Abgabenordnung ist zwar nicht vorhanden, aber die Krankenkassen haben ihr Verhalten dementsprechend angepasst.
Die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen von Arbeitnehmern stellt darüber hinaus auch einen Straftatbestand dar. Diese Schulden bekommt man in der Regel auch nicht über die Insolvenz gelöscht.
Wie halte ich meinen Ehegatten aus allem raus?
Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein geordnetes Einkommen oder Vermögen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der verdienende Ehegatte in irgendeiner Weise einstehen muss.
Für die Schulden des anderen muss der verdienende Ehegatte – unabhängig vom Güterstand – nie einstehen (es sei denn, er hat mit unterschrieben).
Es kann aber sein, dass der verdienende Ehegatte für die Kosten des Insolvenzverfahrens aufkommen muss, durchschnittlich ca. 3.000 €
Was ist mit Steuerschulden aus Steuerstraftaten bzw. Steuerhinterziehung?
Diese Schulden werden nach einer Gesetzesreform im Jahre 2014 nicht mehr gelöscht, wenn Sie wegen einer Steuerstraftat verurteilt wurden. Sollte es nur ein Bußgeld oder eine Einstellung mit Auflage gegeben haben, können diese Steuerverbindlichkeiten noch ins Verfahren fallen und von der Restschuldbefreiung umfasst werden.