Insolvenzbekanntmachungen

Insolvenzen von Unternehmen oder Privatpersonen werden öffentlich im Insolvenzregister veröffentlicht. Diese Bekanntmachungen sind in der Regel für zwei Wochen uneingeschränkt auf der Website des Bundesamtes einsehbar.

Welche Informationen enthält das Insolvenzregister?

Im Insolvenzregister werden Angaben zum Insolvenzverfahren veröffentlicht, wie z. B. die Eröffnung oder Einstellung des Verfahrens, Abweisung mangels Masse sowie die Ankündigung, Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung. Außerdem sind die Kontaktdaten des Insolvenzverwalters, seine Beschlüsse und weitere Termine enthalten.

Es ist entscheidend, dass der Schuldner genau bezeichnet wird, damit Gläubiger wissen, um welches Verfahren es sich handelt und gegebenenfalls den Insolvenzverwalter kontaktieren können.

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Warum dürfen die Daten veröffentlicht werden?

§ 9 InsO regelt die öffentliche Bekanntmachung von Insolvenzen in Deutschland. Demnach erfolgt die Veröffentlichung zentral und länderübergreifend im Internet.

§ 9 Abs. 2 S.2 InsO erlaubt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), die Details dieser Veröffentlichung zu regeln. 2002 erließ das BMJV die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Internet. Eine Änderung trat im Juni 2021 in Kraft, u.a. zur Verbesserung von Datensicherheit und Missbrauchsschutz.

Die Bekanntmachungen sind nur für kurze Zeit uneingeschränkt einsehbar, um den Schutz des Schuldners zu gewährleisten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei stets eingehalten.

Wann werden die Daten gelöscht?

Uneingeschränkt einsehbar sind die Bekanntmachungen nur für zwei Wochen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 InsoBekV). Danach ist ein Abruf nur möglich, wenn weitere Angaben wie Name, Wohnsitz oder Aktenzeichen des Gerichts gemacht werden.

Gemäß § 3 InsoBekV müssen öffentliche Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht werden. Bei nicht eröffneten Verfahren beginnt die Frist mit der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.

Entscheidungen über Restschuldbefreiungen werden ebenfalls spätestens sechs Monate nach Erteilung oder Versagung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach Erstveröffentlichung entfernt.

Zweck der Insolvenzbekanntmachung

Die Bekanntmachung informiert Gläubiger und potenzielle Geschäftspartner über die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners. Nur so können Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, falls sie keinen eigenen Insolvenzantrag gestellt haben.

Die Insolvenzbekanntmachung ersetzt dabei formell die Zustellung an die Beteiligten, wie § 9 Abs. 3 InsO festlegt.