Außergerichtlicher Einigungsversuch gem. § 305 InsO
Steht man vor Schulden, die man alleine nicht mehr begleichen kann, bietet die Privatinsolvenz eine Möglichkeit, einen schuldenfreien Neuanfang zu erreichen.
Bevor jedoch ein Antrag auf Privatinsolvenz gestellt werden kann, verlangt das Gesetz, zunächst einen Erlass oder Teilerlass der Schulden bei den Gläubigern zu versuchen (Gläubigervergleich). Dieses vorbereitende Verfahren für den Privatinsolvenzantrag wird als außergerichtlicher Einigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bezeichnet. Häufig kann eine Insolvenz vermieden werden, wenn dieser Einigungsversuch erfolgreich ist.
Außergerichtlicher Einigungsversuch mittels Schuldenbereinigungsplan
Der Einigungsversuch zielt darauf ab, durch einen Schuldenbereinigungsplan einen Erlass oder Teilerlass der Gläubigerforderungen zu erreichen. Rechtsanwalt Özogul und sein Team erstellen diesen Plan deutschlandweit persönlich für Schuldner. Bei Erfolg ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens meist nicht notwendig, und der Weg aus den Schulden wird geebnet – ohne langwieriges Insolvenzverfahren.
Erfolgsaussichten des Einigungsversuchs
Der außergerichtliche Einigungsversuch nach § 305 InsO ist nicht in allen Fällen erfolgreich. Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu, scheitert der Einigungsversuch. In diesem Fall wird eine Bescheinigung ausgestellt, die für die Einleitung des Privatinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht erforderlich ist. Auch ein gescheiterter Einigungsversuch ist also kein Verlust, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für die Antragstellung.
Der Einigungsversuch im Überblick
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Özogul führt den „Einigungsversuch gem. § 305 InsO“ persönlich für Schuldner durch, mit dem Ziel eines erfolgreichen Gläubigervergleichs oder der Einleitung der Privatinsolvenz. Sollte der Versuch scheitern, stellt Rechtsanwalt Özogul die für die weitere Schuldenbereinigung und die Beantragung der Privatinsolvenz notwendige Bescheinigung für das Insolvenzgericht aus.